„Berenberg-Gossler-Haus – Bürgerhaus für Niendorf e.V.“
(in der Fassung vom 08.06.2018)
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Berenberg-Gossler-Haus – Bürgerhaus für Niendorf e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR 15177 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg – Niendorf. Der Verein wurde am 29.01.1997 gegründet.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Bildung und Erziehung in Hamburg-Niendorf.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Trägerschaft und den Erhalt des Berenberg-Gossler-Hauses, als Bürgerhaus für Niendorf, um die Satzungszwecke zu erfüllen
- Entwicklung und Förderung der Stadtteilkultur in Niendorf durch Vorträge, Ausstellungen, Konzerte etc.
- das Anbieten von Bildungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene sowie Entwicklung eigener Betreuungs- sowie Beratungsangebote für die Bereiche Soziales, Gesundheit, Weiterbildung, Senioren, Familie und Kinder (z. B. Sprachkurse, Malkurse, Gesundheitskurse, Ernährungskurse, Tanz- und Bewegungskurse)
- Zurverfügungstellung entsprechender Räume und Einrichtungen für die vorgenannten Angebote
- Beteiligung an Veranstaltungen im Stadtteil, die dem Vereinszweck entsprechen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder und Ehrenamtlichen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und sich zur Förderung des Vereinszwecks verpflichten.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Anschrift gerichtet war. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand veranlassen. Er ist zu Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Diese ist dann innerhalb von 4 Wochen abzuhalten, diese ist ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
Die Ladung zur zweiten Mitgliederversammlung kann gemeinsam mit der Ladung zur allgemeinen Mitgliederversammlung erfolgen.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand kann um höchstens 6 Beisitzer erweitert werden.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit vornehmen.
Der/Die Vorsitzende und 3 Beisitzer, darunter der stellvertretende Schatzmeister, werden in den Jahren mit gerader Jahreszahl, die weiteren Vorstandsmitglieder und Beisitzer in den Jahren mit ungerader Zahl gewählt.
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz; er wird im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
Der Vorstand kann für die Durchführung von Aufgaben Ausschüsse einsetzen, sowie haupt- und nebenberufliche Kräfte einstellen.
Der Vorstand hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
- Unmittelbare Durchführung der Vereinsaufgaben
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Erstellung des Jahresberichtes
- Aufstellung eines Arbeits- und Veranstaltungsplanes
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit Erstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
Die Vorstandstätigkeit ist ein Ehrenamt, Auslagen können erstattet werden.
§ 13 Revisoren
Die 2 Revisoren haben die Kasse und die Rechnungsbelege zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie sind jederzeit zur Kassenrevision berechtigt.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der Mitgliederversammlung im gleichen Verfahren wie die Vorstandsmitglieder für jeweils 2 Jahre gewählt.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können bis 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand versendet den Antrag mit der Einladung zur Mitgliederversammlung.
Eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, gilt das Verfahren wie in § 11 im Absatz Beschlussunfähigkeit festgelegt.
Redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Gericht oder den Behörden verlangt werden, nimmt der Vorstand selbst vor.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung ist in der Einladung an die Mitglieder als einziger Tagungspunkt auszuweisen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine neue ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit zwei Drittel der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Freien und Hansestadt Hamburg zu.
Das Vermögen des Vereins ist von der Freien und Hansestadt Hamburg nach Vorschlag des Bezirksamtes Eimsbüttel für Zwecke, die den Zielen dieser Satzung entsprechen, im Stadtteil Niendorf zu verwenden.
Hamburg, den 24.10.2024
Thomas Rieck – 1. Vorsitzender
Eva Sikora – 2. Vorsitzende
Margrit Schuhr – Schatzmeisterin